Lev 27



Die Ablösung von Gelübden und Weihegaben: 27,1-34

Bei Personen: 27,1-8

1 Der Herr sprach zu Mose: 1
2 Rede zu den Israeliten und sag zu ihnen: Will jemand ein Gelübde für den Herrn einlösen, das er nach dem üblichen Wert einer Person abgelegt hat,
3 so gilt für einen Mann zwischen zwanzig und sechzig Jahren ein Schätzwert von fünfzig Silberschekel, nach dem Schekelgewicht des Heiligtums,
4 für eine Frau ein Schätzwert von dreißig Schekel,
5 für einen Jugendlichen zwischen fünf und zwanzig Jahren, wenn es ein Junge ist, ein Schätzwert von zwanzig Schekel, wenn es ein Mädchen ist, ein Schätzwert von zehn Schekel,
6 für einen Knaben zwischen einem Monat und fünf Jahren ein Schätzwert von fünf und für ein Mädchen ein Schätzwert von drei Silberschekel,
7 für einen Mann von sechzig und mehr Jahren ein Schätzwert von fünfzehn und für eine Frau ein Schätzwert von zehn Schekel.
8 Ist derjenige, der das Gelübde gemacht hat, nicht in der Lage, den Schätzwert zu entrichten, dann soll er die Person dem Priester vorstellen. Dieser soll den Schätzwert nach Maßgabe dessen, was der Gelobende aufbringen kann, feststellen.

Bei Tieren: 27,9-13

9 Handelt es sich um Tiere, die man für den Herrn als Opfergabe darbringen kann, so wird jedes Tier, das man dem Herrn gibt, etwas Heiliges.
10 Man darf es weder auswechseln noch vertauschen, nicht ein gutes gegen ein schlechtes oder ein schlechtes gegen ein gutes geben. Wenn man aber doch ein Tier gegen ein anderes vertauscht, so wird sowohl das eine als auch das andere etwas Heiliges.
11 Handelt es sich um ein unreines Tier, von dem man keine Opfergabe für den Herrn darbringen darf, soll man das Tier dem Priester vorführen,
12 und dieser soll den Durchschnittswert feststellen; an seine Schätzung soll man sich halten.
13 Will man es auslösen, so soll man den Schätzwert um ein Fünftel erhöhen. 2

Bei Häusern: 27,14-15

14 Will man sein Haus dem Herrn weihen, so soll es der Priester schätzen, indem er seinen Durchschnittswert feststellt. Man halte sich an die Schätzung des Priesters.
15 Will der Mann, der das Haus gelobt hat, es auslösen, so soll er ein Fünftel des Geldes zum Schätzwert hinzufügen und es soll wieder ihm gehören.

Bei Grundstücken: 27,16-24

16 Weiht ein Mann eines von seinen Erbgrundstücken dem Herrn, so soll der Schätzwert seines Saatgutes geschätzt werden. Ein Hómer Saatgerste entspricht fünfzig Silberschekeln.
17 Weiht jemand das Feld vom Jubeljahr an, so halte man sich an diesen Schätzwert;
18 weiht er es aber nach dem Jubeljahr, soll ihm der Priester den Preis entsprechend der bis zum nächsten Jubeljahr ausstehenden Jahre berechnen und vom Schätzwert abziehen.
19 Will derjenige, der das Feld geweiht hat, es wieder auslösen, soll er ein Fünftel des Geldes zum Schätzwert hinzufügen, und es soll wieder ihm gehören.
20 Löst er es nicht aus, verkauft es aber einem anderen, so kann es nicht mehr ausgelöst werden,
21 und das Feld wird, wenn es im Jubeljahr frei wird, etwas Heiliges für den Herrn, wie ein Feld, das geweihtes Gut ist. Es wird Eigentum des Priesters.
22 Wenn jemand dem Herrn ein Feld weiht, das er erworben hat und das nicht zu seinem Erbbesitz gehört,
23 berechne der Priester den Schätzwert mit Rücksicht auf die Zeit bis zum Jubeljahr und der Mann bezahle die Summe am selben Tag als etwas Heiliges für den Herrn.
24 Im Jubeljahr soll das Feld an den Verkäufer zurückfallen, dem es als ererbter Landbesitz gehört. 3

Das Maß der Schätzung: 27,25

25 Jede Schätzung bei dir soll nach dem Schekelgewicht des Heiligtums erfolgen: Zwanzig Gera entsprechen einem Schekel.

Sonderfälle: 27,26-33

26 Eine Erstgeburt beim Vieh, die als Erstlingsgabe dem Herrn gehört, kann man nicht weihen, weder ein Rind noch ein Schaf; denn es gehört schon dem Herrn.
27 Aber wenn es die Erstgeburt eines unreinen Tiers ist, kann man es um den um ein Fünftel erhöhten Schätzwert auslösen. Wird das Tier nicht ausgelöst, soll es nach dem Schätzwert verkauft werden.
28 Aber nichts von dem, was ein Mann von seinem Eigentum an Menschen, Vieh und Feldbesitz als Banngut dem Herrn geweiht hat, darf verkauft oder ausgelöst werden. Alles Banngut ist etwas Hochheiliges; es gehört dem Herrn.
29 Kein menschliches Wesen, das als Banngut geweiht wird, kann zurückgekauft werden; man muss es töten.
30 Jeder Zehnt des Landes, der vom Ertrag des Landes oder von den Baumfrüchten abzuziehen ist, gehört dem Herrn; es ist etwas Heiliges für den Herrn.
31 Will ein Mann einen Teil seines Zehnten auslösen, muss er ein Fünftel dazuzahlen.
32 Jeder Zehnt an Rind, Schaf und Ziege ist dem Herrn geweiht, jedes zehnte Stück von allem, was unter dem Hirtenstab hindurchgeht.
33 Man soll nicht zwischen dem Guten und dem Schlechten unterscheiden und keinen Tausch vornehmen. Wenn man es dennoch tut, werden das Tier und das mit ihm vertauschte Tier etwas Heiliges; es darf nicht ausgelöst werden.

Abschluss: 27,34

34 Das sind die Gebote, die der Herr dem Mose für die Israeliten auf dem Sinai gegeben hat.

1 1-8: Diese Bestimmung geht vielleicht auf einen alten Brauch zurück, Personen aus der eigenen Sippe aufgrund eines in Notzeiten abgelegten Gelübdes dem Heiligtum zu weihen, d. h. zur Dienstleistung zu übergeben (vgl. 1 Sam 1,11.23-28). Konnte man sich später von der Person nicht trennen, musste man sie gegen Geld auslösen.
2 13.15.27: Der Zuschlag von einem Fünftel zum Schätzwert ist wohl als Buße für die Zurücknahme des Gelübdes gedacht.
3 ℘ 25,23-28