Num 35



Die Leviten- und Asylstädte: 35,1-34

1 In der Steppe von Moab, am Jordan bei Jericho, sprach der Herr zu Mose: 1
2 Befiehl den Israeliten, sie sollen von ihrem Erbbesitz den Leviten einige Städte abgeben, in denen sie sich niederlassen können. Auch die ringsum zu den Städten gehörende Weidefläche sollt ihr den Leviten überlassen.
3 Die Städte sollen ihnen als Wohnsitz gehören und die dazugehörenden Weideflächen sollen ihrem Vieh, ihren Herden und allen ihren Tieren zur Verfügung stehen.
4 Die Weideflächen der Städte, die ihr den Leviten gebt, sollen ringsum von der Stadtmauer zweitausend Ellen nach außen reichen. 2
5 Außerhalb der Stadt sollt ihr in östlicher Richtung zweitausend Ellen, in südlicher Richtung zweitausend Ellen, in westlicher Richtung zweitausend Ellen und in nördlicher Richtung zweitausend Ellen abmessen. Die Stadt soll also in der Mitte liegen. Das soll den Leviten als Weidefläche der Städte gehören.
6 Unter den Städten, die ihr ihnen abgebt, sollen sechs Asylstädte sein, die ihr als Zufluchtsorte für den bestimmt, der einen Menschen erschlagen hat. Außerdem sollt ihr ihnen weitere zweiundvierzig Städte geben.
7 Im Ganzen sind es achtundvierzig Städte samt ihren Weideflächen, die ihr den Leviten abgeben sollt.
8 Die Zahl der Städte, die ihr vom Landbesitz der Israeliten abgebt, sollt ihr bei einem großen Stamm höher, bei einem kleinen niedriger ansetzen; jeder Stamm soll von seinen Städten den Leviten so viele abgeben, wie es der Größe seines eigenen Erbbesitzes entspricht.
9 Der Herr sprach zu Mose:
10 Rede zu den Israeliten und sag zu ihnen: Wenn ihr den Jordan überschritten und Kanaan betreten habt,
11 dann sollt ihr einige Städte auswählen, die euch als Asylstädte dienen. Dorthin kann einer fliehen, der einen Menschen ohne Vorsatz erschlagen hat.
12 Die Städte sollen euch als Asyl vor dem Bluträcher dienen, sodass der, der getötet hat, nicht sterben muss, bevor er vor dem Gericht der Gemeinde stand.
13 Von den Städten, die ihr abgebt, sollen euch sechs als Asylstädte dienen.
14 Drei dieser Städte sollt ihr jenseits des Jordan und drei in Kanaan bestimmen; sie sollen Asylstädte sein.
15 Den Israeliten, auch den Fremden und den Halbbürgern bei euch, sollen diese sechs Städte als Asyl zur Verfügung stehen; dorthin kann jeder fliehen, der ohne Vorsatz einen Menschen erschlagen hat.
16 Wenn er ihn aber mit einem Eisengerät so geschlagen hat, dass er stirbt, ist er ein Mörder. Der Mörder ist mit dem Tod zu bestrafen.
17 Wenn er ihn mit einem Stein in der Hand, der groß genug ist, jemanden zu töten, so geschlagen hat, dass er stirbt, ist er ein Mörder. Der Mörder ist mit dem Tod zu bestrafen.
18 Auch wenn er ihn mit einem hölzernen Gegenstand, der geeignet ist, einen Menschen zu töten, so geschlagen hat, dass er stirbt, ist er ein Mörder. Der Mörder ist mit dem Tod zu bestrafen.
19 Der Bluträcher darf den Mörder töten; sobald er ihn trifft, darf er ihn töten.
20 Wenn einer einen andern aus Hass stößt oder aus dem Hinterhalt nach ihm wirft, sodass er stirbt,
21 oder wenn er ihn in feindlicher Absicht mit der Hand so schlägt, dass er stirbt, dann soll der, der zugeschlagen hat, mit dem Tod bestraft werden; er ist ein Mörder. Der Bluträcher darf den Mörder töten, sobald er ihn trifft.
22 Wenn aber einer einen andern aus Unachtsamkeit, ohne feindliche Absicht, gestoßen oder ohne Hinterhältigkeit irgendeinen Gegenstand auf ihn geworfen hat
23 oder wenn er, ohne ihn zu sehen, einen Stein, der einen Menschen töten kann, auf ihn fallen ließ, sodass er starb - vorausgesetzt, er war nicht sein Feind und suchte ihn auch nicht zu schädigen -,
24 dann soll die Gemeinde zwischen dem, der getötet hat, und dem Bluträcher nach diesen Grundsätzen ein Urteil fällen:
25 Die Gemeinde soll den, der getötet hat, vor der Gewalt des Bluträchers retten und ihn in die Asylstadt, in die er geflohen war, zurückbringen. Er darf darin wohnen, bis der Hohepriester stirbt, den man mit heiligem Öl gesalbt hat.
26 Wenn der, der getötet hat, das Gebiet der Asylstadt verlässt, in die er geflohen ist,
27 und der Bluträcher ihn außerhalb seiner Asylstadt trifft, darf dieser den, der getötet hat, umbringen; dadurch entsteht ihm keine Blutschuld.
28 Denn der, der getötet hat, soll bis zum Tod des Hohenpriesters in der Asylstadt bleiben; nach dem Tod des Hohenpriesters kann er zu seinem Land und zu seinem Besitz zurückkehren.
29 Das soll bei euch überall, wo ihr wohnt, von Generation zu Generation als Recht gelten.
30 Wenn irgendjemand einen Menschen erschlägt, darf man den Mörder nur aufgrund von Zeugenaussagen töten; doch aufgrund der Aussage nur eines einzigen Zeugen darf man einen Menschen nicht töten. 3
31 Ihr sollt kein Sühnegeld annehmen für das Leben eines Mörders, der schuldig gesprochen und zum Tod verurteilt ist; denn er muss mit dem Tod bestraft werden.
32 Auch dürft ihr von einem, der in eine Asylstadt geflohen ist, kein Sühnegeld annehmen, sodass er vor dem Tod des Hohenpriesters in die Heimat zurückkehren könnte.
33 Ihr dürft das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen; denn Blut entweiht das Land, und man kann das Land von dem darin vergossenen Blut nur durch das Blut dessen entsühnen, der es vergossen hat.
34 Verunreinigt nicht das Land, in dem ihr euch niedergelassen habt und in dessen Mitte ich selbst wohne; denn ich, der Herr, wohne mitten unter den Israeliten.

1 ℘ (1-34) Ex 21,12-14; Jos 20,1-9; Dtn 19,1-10
2 zweitausend Ellen: so nach G und nach dem Zusammenhang (vgl. V.5); H: tausend Ellen.
3 ℘ Dtn 17,6; 19,15